Beratungsteam

Unsere Grundsätze: Freiwilligkeit, Vertraulichkeit, Schweigepflicht

  • Beratung
  • psychologische Begleitung
  • sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung
Doreen Vogt
Dipl. Psychologin
Sprechzeit: Mo. – Fr. 9:00 – 13:00 Uhr, Raum E 02
Telefon
0 69/83 83 42 45
Aufgabengebiet
Psychologische Beratung, Begleitung und Unterstützung von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Lehrkräften
Jürgen Matthäus
Sozialarbeiter
Sprechzeit: Mo - Fr: ganztags in Raum E04 und nach Vereinbarung telefonisch.
Telefon
069 - 83 83 42 26 und 0176 19580806
Aufgabengebiet
QuABB - Ausbildungsbegleitung Ausbildungsbegleiter im Projekt „Qualifizierte Ausbildungsbegleitung in Berufsschule und Betrieb (QuABB)“ Schulsozialarbeit, Unterstützung bei der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf
Clemens Müller
Dipl. Soz. Pädagoge
Sprechzeit: Mo. - Fr. ganztags in Raum E04 und nach Vereinbarung telefonisch.
Telefon
0 69/83 83 42 28 und 0163 - 3465750
Aufgabengebiet
Schulsozialarbeit, Unterstützung bei der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf

Beratungslehrkräfte

Sprechzeit nach Vereinbarung

Jürgen Wattig
Beratungslehrer
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Julia Mosler
Vertrauenslehrerin
Heike von Blanckenburg
Vertrauenslehrerin
Abdellah El Ouennass
Berater mit Migrationshintergrund
Farnoush Sedighi
Beraterin mit MIgrationshintergrund
Tina Fetzer

FAQ Sozialberatung

AUFGABENGEBIETE

Unsere Beratungsgrundsätze

Freiwilligkeit

Für alle Angebote der Schulsozialarbeit entscheiden sich die einzelnen Schüler/Schülerinnen, Eltern, Kollegen/innen in der Regel freiwillig.

Vertraulichkeit

Es findet keine Leistungsbewertung der Schüler/innen von Seiten der Schulsozialarbeit statt und der vertrauliche Umgang mit Informationen sowohl von Schülern/innen oder ihren Eltern als auch von Seiten der Lehrer/innen ist selbstverständliche Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Ausnahmen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen oder bei Gefährdungssituationen.

Schweigepflicht

Schulsozialarbeiter/innen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB), eine Anzeigepflicht gem. § 138 StGB besteht nur ausnahmsweise, und zwar für eine kleine Gruppe schwerster geplanter Straftaten wie z.B. Mord oder Raub. Von der Schweigepflicht können sie nur von den Schülerinnen und Schülern (schriftliche Einwilligung), Erziehungsberechtigten oder von einer dazu bemächtigten Behörde befreit werden.